AUFBAU DES GUTACHTENS
Im Gutachten müssen wesentliche folgende Angaben vorhanden sein:
- Angaben zum Bewertungsobjekt (Adresse, Grundbuchdaten, Katasterdaten; meist ein Foto)
- Der Bewertungsstichtag
- Grund oder Anlaß des Gutachtens
- Beschreibung und Begründung des gewählten Wertermittlungsverfahrens
- Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Bodenwertermittlung, Ertragswertermittlung, Sachwertermittlung, Vergleichswertermittlung) – die Bodenwertermittlung ist immer am Anfang durchzuführen, danach folgende je nach Objekt, Datenlage und anzuwendendm Verfahren eine oder zwei der drei genannten Verfahren)
- Ableitung des Markt- oder Verkehrswertes aus den Verfahrensergebnissen
Kurz- oder Langgutachten
Ein Gutachten kann durchaus 10, 20 oder 30 und mehr Seiten umfassen, ggf. mit Anlagen (Kartenmaterial, Grundrisse, Mietaufstellungen, Auszüge aus dem Grundbuchauszug, Fotos etc.) Für den Verkauf ist es nicht immer nötig, ein so umfassendes Gutachten ausarbeiten zu lassen. Viele Eigentümer möchten vor dem Verkauf nur eine kostenfreie Werteinschätzung, um einen auf dem Markt realistisch zu erzielenden Preis genannt zu bekommen.
Ein erfahrender Sachverständiger wird dennoch eine möglichst umfangreiche Datenaufnahme durchfürhen, Einsicht in die Kaufpreissammlung nehmen und sich jegliche den Immobilienwert dokumentierenden Unterlagen beschaffen, bevor er sich zu einer Markteinschätzung äußert. Es wird dann kein schriftlich und ausführlich ausgearbeitetes Gutachten sein, sondern eine qualifizierte Stellungnahme mit einer Wertstpanne.
Einige Immobilienportale bieten diese Wertspannenschätzung gegen eine geringe Gebühr an. Deren Vorteil besteht darin, daß heute fas jede verkaufte Immobilie erst einmal in einem der gängigen Portale inseriert wird (wie etwa Immobilienscout, Immonet, Immowelt, Kalaydo und einige andere). Aus diesem Datenmaterial kann man natürlich mit entsprechend eingesteller Software Vergleichspreise ableiten – zumindest auf der Angebotsseite. Die Portale wissen selten zuverlässig den genauen Preis, für den das jeweilige Objekt dann schlußendlich auf verkauf wurde. Denn dieser ist nur im Kaufvertrag enthalten und den bekommen außer den Vertragsparteien nur der Notar, das Finanzamt und der Gutachterausschuß – letzterer wertet die Verträge für die Kaufpreissammlung aus und erstellt z.B. darauf basierend auch den jährlichen Immobilienmarktbericht.
Für Wertermittler ist dieser Marktbericht eine unentbehrliche Grundlage seiner Wertermittlung. Man muß also diese fehlenden Bestandteile einer Online-Ermittlung bedenken, wenn man sich eine solche erstellen läßt. Außerdem ist jede Immobilie ein individuelles Objekt, und selten stimmen gebrauchte Immobilien (also nicht Neubau) völlig überein.